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   KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15   

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https://dejure.org/2015,10588
KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15 (https://dejure.org/2015,10588)
KG, Entscheidung vom 19.02.2015 - 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15 (https://dejure.org/2015,10588)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15 (https://dejure.org/2015,10588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 316f Abs 2 S 1 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 3 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 4 StGBEG, § 67d Abs 3 StGB
    Sicherungsverwahrung: Anzuwendendes Recht für die Anordnung der Fortdauer in Altfällen; Begriff der psychischen Störung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen; Begriff der psychischen Störung i.S. von Art. 316f Abs. 2 EGStGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15
    Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das Landgericht diese Normen nicht genannt hat und seiner Entscheidung offenbar allein die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.) zugrunde gelegt.

    Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).

  • KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13

    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15
    Hiernach ist die Fortdauer der Sicherverwahrung nur zulässig, "wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird." Bei der Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 -, juris).

    Der Begriff der "psychischen Störung" lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD 10 und DSM IV an(Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 -, juris).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15
    Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15
    Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • KG, 01.07.2014 - 2 Ws 250/14

    Fortdaueranordnung für die Sicherungsverwahrung: Einholung eines

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15
    Auch diese Entscheidung hob der Senat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 Ws 250-251/14 - auf.
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15
    Die modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.).
  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

    Danach käme es darauf an, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, wobei dann zusätzlich Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB zu beachten wäre, wonach die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten bege hen wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 10; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15, Rn. 8; Beschl. v. 04.03.2015, 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15, Rn. 8, 11; jeweils zitiert nach juris).

    In der Sache führen beide Auffassungen zum selben Ergebnis, da sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung eng an den oben genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angelehnt und sich dabei insbesondere dessen strengen Prüfungsmaßstab für die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen zu Eigen gemacht hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.07.2013, 3 Ws 136/13; KG Berlin, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15, Rn. 6, zitiert nach juris).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Aussetzung nach § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB wegen unzureichender Betreuung i.S.d. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB hier bereits daran scheitert, dass zu der insoweit erforderlichen Fristsetzung im Hinblick auf die bisherige Verweigerungshaltung des Betroffenen keine Veranlassung bestand (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 02.01.2014, 1 Ws 165/13, Rn. 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 03.09.2014, 2 Ws 411/14, Rn. 31; KG Berlin, Beschl. v. 19.02.2015, 2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15, Rn. 21; Beschl. v. 04.03.2015, 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15, Rn. 31, 32; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 15.06.2021 - 1 Ws 43/21

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollziehung der wegen schwerer

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2019, 2 Ws 75/18, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 1 Ws 110/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 119-IV-17
    Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie auf Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 19. Februar 2015 (2 Ws 24/15 - 141 AR 30/15) und vom 29. Mai 2015 (2 Ws 118/15 - 141 AR 237/15) Bezug nähmen, obwohl er die Straftaten bereits 2014 begangen habe.
  • KG, 26.11.2018 - 2 Ws 188/18

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Ausbleiben des

    Es besteht auch keine Veranlassung, eine solche zu setzen, weil dem Beschwerdeführer eine Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2015 - 2 Ws 24/15 -), von der er lediglich keinen Gebrauch macht.
  • KG, 14.01.2019 - 2 Ws 159/18

    Maßregelvollstreckung: Ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer,

    Diese Entscheidungen erlangten Rechtskraft durch die jeweiligen Beschlüsse des Senats vom 23. Dezember 2009 - 2 Ws 580/09 -, vom 30. November 2011 - 2 Ws 494/11 -, vom 3. Januar 2013 - 2 Ws 576/12 -, vom 19. Februar 2015 - 2 Ws 24/15 -, vom 6. Januar 2016 - 2 Ws 280/15 -, vom 20. Juli 2016 - 2 Ws 165-166/16 -, vom 25. April 2017 - 2 Ws 33/17 - und vom 19. Januar 2018 - 2 Ws 189/17 -.
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